§ 1
Name

Der Verein führt die Bezeichnung „Tennisclub Muckensturm e.V.“. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart, Bad Cannstatt.

§ 2
Zweck

Der Verein (Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Zweck der Körperschaft ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege des Sports. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Tennisbundes e.V. und des württembergischen Landessportbundes e.V.
  2. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und den Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WTB und des WLSB, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Als Jugendlicher gilt, wer im vorhergehenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Beschließt der Gesamtvorstand die Aufnahme, so hat
    das neue Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Ehrenmitglieder werden vom Gesamtvorstand ernannt.
  4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst angehört.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung auf den Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann,
    b) durch Ausschluss aus dem Verein.
  6. Der Ausschluss kann nur durch den Gesamtvorstand beschlossen werden:
    a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen
    für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist (die Forderung des Vereins wird dadurch nicht aufgehoben),
    b) bei wiederholtem groben Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Spiel-, die Anlagenordnung oder die Satzung des WTB oder des WLSB,
    c) wenn sich ein Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt,
    d) bei wiederholtem Verstoß gegen die Spiel- und Anlagenordnung, kann auch die Spielberechtigung ganz oder teilweise durch den Gesamtvorstand entzogen werden.
  7. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Für Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

 

§ 6
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.
  3. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils spätestens am 1.3. für das laufende Geschäftsjahr fällig. Bei Beiträgen, die nicht bis spätestens einen Monat nach der Fälligkeit bezahlt worden sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Gesamtvorstand festgesetzt.
  4. Bei Neueintritt wird die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag sofort fällig.

 

§ 7
Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Hauptversammlung (§ 8 der Satzung)
  2. der Vorstand gem. § 26 BGB (§ 9 der Satzung)
  3. der Gesamtvorstand (§ 10 der Satzung)

§ 8
Die Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung

  1. Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen durch Rundschreiben an die Mitglieder. Das Rundschreiben muss die Tagesordnung enthalten.
  2. Auf der Tagesordnung müssen folgende Punkte stehen:
    a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den
    1.Vorsitzenden und den Kassenwart,
    b) Bericht der Kassenprüfer,
    c) Entlassung des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer, soweit deren Amtszeiten abgelaufen sind.
    d) Neuwahlen, soweit Amtszeiten abgelaufen sind,
    e) Beschlussfassung und Anträge.
  3. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1.Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
  4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
  6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Über den Verlauf der Versammlung, insbesondere über Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterzeichnen ist.

Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:

  1. wenn der Gesamtvorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins der mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
  2. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Der schriftliche Antrag muss dem Vorsitzenden zugegangen sein,
  3. die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor. Für die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung gelten entsprechend die Vorschriften der ordentlichen Hauptversammlung.

 

§ 9
Gesetzliche Vertretung des Vereins gem. § 26 BG

– Der Vorstand –

Der 1.Vorsitzende, sein Vertreter und der Kassier sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Sie sind nur gesamtvertretungsberechtigt.

 

§ 10
Der Gesamtvorstand

  • Der von der Hauptversammlung des Vereins zu wählende Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    1. Vorsitzender
    2. stellvertretender Vorsitzender
    3. Kassier
    4. Schriftführer
    5. Sportwart
    6. Jugendwart
    7. Vergnügungswart
    8. Technischer Leiter

wobei eine Person auch mehrere Funktionen ausüben kann.

  • Der Gesamtvorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Seine Amtszeit beträt zwei Jahre und endet jeweils mit der ordentlichen Hauptversammlung.
  • Ausschüsse
    Der Gesamtvorstand hat folgende Ausschüsse zu bestellen:
    1. einen Sportausschuss
    2. einen Jugendausschuss
    3. einen Wirtschaftsausschuss
    4. einen technischen Ausschuss

Vorsitzender des Sportausschusses ist der Sportwart
Vorsitzender des Jugendausschusses ist der Jugendwart
Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses ist der Vergnügungswart
Vorsitzender des techn. Ausschusses ist der Technische Leiter

Der Gesamtvorstand kann bestehende Ausschüsse durch Beschluss abbestellen. Die Amtszeit der Ausschüsse endet mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes.

Der Gesamtvorstand kann weitere Ausschüsse bestellen, soweit er dies für erforderlich hält. Er bestimmt den Ausschussvorsitzenden.

Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen müssen, wird im Übrigen nach den Vorschlägen der jeweiligen Ausschussvorsitzenden vom Gesamtvorstand bestimmt.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen. Gehört allerdings ein Mitglied des Gesamtvorstandes auch einem Ausschuss an, so hat er auch ein Stimmrecht.

Die Beschlüsse sämtlicher Ausschüsse müssen innerhalb angemessener Frist vom Ausschussvorsitzenden dem Gesamtvorstand mitgeteilt werden. Der Gesamtvorstand kann solche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit wieder aufheben oder abändern.

Die Geschäftsordnung der jeweiligen Ausschüsse stellt der Gesamtvorstand auf.

Sämtliche Maßnahmen, die von den Ausschüssen getroffen werden und finanziell Mittel erfordern, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesamtvorstandes.

  • Der Gesamtvorstand ist nach Bedarf vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden einzuberufen.
  • Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • Scheidet während der Amtszeit des Gesamtvorstandes ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des übrigen Gesamtvorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen
    Vorsitzenden für den Gesamtvorstand wählt.
  • Der Vorstand, der Gesamtvorstand und die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 11
Spielbetrieb auf der Anlage

Der Spielbetrieb auf der gesamten Anlage findet nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Mietvertrags mit der Stadt Stuttgart und der Anlagen- und Spielordnung statt. Die Anlagen- und Spielordnung beschließt der Gesamtvorstand.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke stellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.